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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein = AVGS

Der Vermittlungsgutschein wurde am 01.04.2012 umbenannt in "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein".

Der Aktivierungs und Vermittlungsgutschein ist ein Fördermittel und Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit, oder Jobcenter verpflichtet, an einen Arbeitsvermittler für seine geleistete Vermittlung, eine Erfolgsprämie zu zahlen.

Die Neuregelungen des Vermittlungsgutschein ab dem 01.04.2012 sind im wesentlichen:
* Maßnahmen bei einem Träger zur erfolgsbezogen vergüteten Arbeitsvermittlung (MPAV) mit dem AVGS

Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug

... können nun auch als Nichtleistungsbezieher - Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug - erstmals den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ohne Wartezeit - also sofort erhalten. Dieser kann wie für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Ermessen des Leistungsträgers auf Antrag erteilt werden. > Antragstellung [313 KB]

Bezieher von Arbeitslosengeld I

... können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf den AVGS. > Antragstellung [313 KB]

Bezieher von Arbeitslosengeld II

... können nun nach dem Ermessen des Jobcenters, Arge oder der Optionskommune einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit - also sofort erhalten. > Antragstellung [313 KB]


Wichtig: Sind die Fördervoraussetzungen für einen AVGS nicht erfüllt, ist ein Ablehnungsbescheid von der Arbeitsagentur / Jobcenter zu erstellen, in dem konkret die Ablehnungsgründe beschrieben sind. Dies ist für Sie und den Vermittler wichtig zu wissen woran das Ermessen scheitert. GA § 45 SGB III MPAV - Teil 2 Verfahren V.45.01(5)

Gesetzliche Vorschrift zur Vermittlung mit AVGS !

Arbeitsvermittlung nur mit Vertrag !

Weitere Infomationen zum Vermittlungsgutschein

Der AVGS ist eine sogenannte Kann / Ermessensleistung und kann nur bei Trägern angewendet werden, welche dafür zugelassen worden sind. Näheres dazu auch bei Ihrer Arbeitsagentur / Jobcenter

• Ab dem 01.01.2013 müssen alle privaten Arbeitsvermittler, die einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach dem neuen § 45 SGB III abrechnen möchten, eine AZAV-Zertifizierung nachweisen. Andere Zertifikate oder Beurkundungen zur Einhaltung von Qualitätsmerkmale, sind ab dem 01.04.2012 nicht rechtens.

Quelle: Aktivierungs-und-Vermittlungsgutschein.de