Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein = AVGS
Der Vermittlungsgutschein wurde am 01.04.2012 umbenannt in "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein".
Der Aktivierungs und Vermittlungsgutschein ist ein Fördermittel und Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit, oder Jobcenter verpflichtet, an einen Arbeitsvermittler für seine geleistete Vermittlung, eine Erfolgsprämie zu zahlen.
Die Neuregelungen des Vermittlungsgutschein ab dem 01.04.2012 sind im wesentlichen:
* Maßnahmen bei einem Träger zur erfolgsbezogen vergüteten Arbeitsvermittlung (MPAV) mit dem AVGS
Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug
... können nun auch als Nichtleistungsbezieher - Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug - erstmals den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ohne Wartezeit - also sofort erhalten. Dieser kann wie für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Ermessen des Leistungsträgers auf Antrag erteilt werden. > Antragstellung [313 KB]
Bezieher von Arbeitslosengeld I
... können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf den AVGS. > Antragstellung [313 KB]
Bezieher von Arbeitslosengeld II
... können nun nach dem Ermessen des Jobcenters, Arge oder der Optionskommune einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit - also sofort erhalten. > Antragstellung [313 KB]
Wichtig: Sind die Fördervoraussetzungen für einen AVGS nicht erfüllt, ist ein Ablehnungsbescheid von der Arbeitsagentur / Jobcenter zu erstellen, in dem konkret die Ablehnungsgründe beschrieben sind. Dies ist für Sie und den Vermittler wichtig zu wissen woran das Ermessen scheitert. GA § 45 SGB III MPAV - Teil 2 Verfahren V.45.01(5)
Gesetzliche Vorschrift zur Vermittlung mit AVGS !
- Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Arbeitstunden die Woche. (also keinen 400,- Job)
- Zwischen Vermittler und Bewerber muss ein schriftlicher Vertrag vorliegen !
- Der AVGS muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem neuen Arbeitgeber gültig sein.
- Beschäftigungsort muss in Deutschland liegen
- Befristetes Beschäftigungsverhältnisse mindestens 3 Monate
- Keine Vergütung, wenn Sie bei dem vermittelten Arbeitgeber in den letzten 4 Jahren bereits mehr als 3 Monate tätig war
- Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung verpflichtet, sobald ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.
- Die Auszahlung des AVGS wird durch den Vermittler bei der Arbeitsagentur beantragt und von dort ausgezahlt.
- Die Vermittlung wird damit gestundet und in 2 Raten gezahlt
- 1.Rate 1000 €(inkl. Steuern) und erst nach 6 wöchiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
- 2.Rate 1000 € (inkl. Steuern) und erst nach 6 monatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
- Der Vermittler muss als “Arbeitsvermittlung” gewerblich angemeldet sein. !
Arbeitsvermittlung nur mit Vertrag !
- Für die aktive Arbeitsvermittlung muss nach dem BGB ein Vermittlungsvertrag zwischen Ihnen und dem jeweiligen Arbeitsvermittler abgeschlossen werden !
- Sie können mehrere private Arbeitsvermittler einschalten und jeweils eine Kopie des Vermittlungsgutscheins aushändigen.
- Das Original übergeben sie demjenigen Vermittler, welche Sie in Arbeit vermittelt hat !
Weitere Infomationen zum Vermittlungsgutschein
Der AVGS ist eine sogenannte Kann / Ermessensleistung und kann nur bei Trägern angewendet werden, welche dafür zugelassen worden sind. Näheres dazu auch bei Ihrer Arbeitsagentur / Jobcenter
• Ab dem 01.01.2013 müssen alle privaten Arbeitsvermittler, die einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach dem neuen § 45 SGB III abrechnen möchten, eine AZAV-Zertifizierung nachweisen. Andere Zertifikate oder Beurkundungen zur Einhaltung von Qualitätsmerkmale, sind ab dem 01.04.2012 nicht rechtens.
Quelle: Aktivierungs-und-Vermittlungsgutschein.de